Gefährdung des Lebens etc. | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)
Sachverhalt
A. A._____ ist die Mutter von G.________ (geb. _____ 2011) und H.________ (geb. _____ 2013). Der Vater der Mädchen ist B._____. Die Töchter wurden per behördlichen Entscheid fremdplatziert, wohnen seit Oktober 2019 in der Schule I.________ und werden dort von D.________ und C._____ betreut. F._____ ist die Institutsleiterin der Schule I.________. E._____ ist die Beiständin von G.________ und H.________. B. Mit Schreiben vom 24. März 2020 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei J.________, Polizeistation K.________, Strafanzeige gegen mehrere Personen wegen Gefährdung von Leben und Gesundheit von G.________ und H.________. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden übernahm das Dossier zustän- digkeitshalber. Am 20. Juni 2020 reichte A._____ eine weitere Strafanzeige gegen C._____ und D._____ ein. Am _____ 2020 verfasste A._____ einen Nachtrag zur Anzeige vom _____ 2020 und hielt darin fest, dass sie sich für alle eingegebenen Strafanzeigen als Privatklägerin konstituiere. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass sie das Strafverfahren we- gen Gefährdung des Lebens etc. nicht an die Hand nehme. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Februar 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit der Beschwerdeschrift ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesbezüglich wurde ein separates Verfahren eröffnet (SK2 21 28). E. Der Kammervorsitzende forderte die Beschwerdeführerin zweimal auf, ihre Beschwerde zu präzisieren. Die Beschwerdeführerin reagierte mit Schreiben vom
12. bzw. 26. März 2021 (Datum Poststempel). F. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO können Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft innert 10 Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden. Die Beschwerde vom 25. Februar 2021 erweist sich als fristgerecht.
4 / 9 2. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Straf- kammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder un- begründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; [BR 173.000]). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb der Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 3. Die Beschwerde kann sich – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abge- sehen – nur auf eine konkrete Anordnung beziehen (Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Das Anfechtungsobjekt im vor- liegenden Verfahren ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2021 betreffend Gefährdung des Lebens etc. (act. B. 1). 4. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Be- schwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Be- schwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begrün- dung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfah- renshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3; vgl. statt vieler KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2). 4.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. März 2020 eine schriftliche Strafan- zeige gegen Unbekannt bei der Kantonspolizei J._____, Polizeiposten K.________, ein. Als mutmassliche Täter/innen bezeichnete die Beschwerdefüh- rerin u.a. E._____, F._____, B._____, C._____ und D._____. Die Beschwerdefüh- rerin führte aus, dass ihre Töchter seit mehreren Wochen husteten (Verdacht auf Keuchhusten). Dadurch sei das Immunsystem sowie die Lungenfunktion ge- schwächt, was dazu geführt habe, dass die akute Gefahr durch das Corona-Virus für die Kinder verstärkt gewesen sei. Im Schulheim I.________, wo sich die Mäd- chen aufhielten, sei die Einhaltung der bundesrätlichen Verordnungen nicht ge- währleistet gewesen, eine mögliche Ansteckung habe nicht ausgeschlossen wer- den können. Darin erblickte die Beschwerdeführerin eine akute Gefährdung von Leben und Gesundheit ihrer Töchter (StA act. 1). In der am 20. Juni 2020 zuhan- den der Kantonspolizei Graubünden eingereichten schriftlichen Strafanzeige gab
5 / 9 die Beschwerdeführerin an, dass D.________ und C._____ beabsichtigten, mit den Töchtern der Beschwerdeführerin in ein Haus mit Pool in L.________ zu fah- ren. Nebst der Gefahr der Kindesentführung bangte die Beschwerdeführerin we- gen des Aufenthalts im Haus mit Pool um das Leben ihrer Töchter, die nicht schwimmen können (StA act. 1). In der Beschwerde vom 25. Februar 2021 be- schrieb die Beschwerdeführerin anhand zweier Situationen, warum sich ihre Töch- ter in der Obhut von C._____ in akuter Lebensgefahr befänden (act. A. 1). Über die Gefährdung durch das Corona-Virus und durch den Aufenthalt am Pool äus- serte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr. Der Kammervorsitzende gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2021 die Gelegenheit, ihre Be- schwerde zu präzisieren und zu begründen (act. D. 1). Da auch aus der Rechts- schrift vom 12. März 2021 (act. A. 2) nicht ersichtlich wurde, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Beschwerde führte, forderte der Kammervorsitzende die Beschwerdeführerin letztmalig zur Verbesserung auf (act. D. 2). In der Eingabe vom 26. März 2021 (Poststempel) führt die Beschwerdeführerin aus, dass B._____ und C._____ eine Liebesbeziehung eingegangen seien und beabsichtig- ten, mit den Kindern zusammen zu ziehen. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Kin- der in Gefahr, solange diese sich in der Obhut von C._____ befänden (act. A. 3). 4.2. Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft. Einerseits betrifft dies die geltend gemachte Gesundheitsgefährdung durch mangelnden Schutz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (act. B. 1, E. 2a). Andererseits geht es um die erblickte Ge- fährdung der Mädchen durch die Ferienreise nach L.________ mit der Familie C/D.________ (act. B. 1, E. 2b). Über diesen Sachverhalt hinausgehende Vor- bringen der Beschwerdeführerin bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Beschwerdeinstanz ist keine Ersatz-Untersuchungsbehörde (KGer GR SK2 19 78 v. 30.7.2020 E. 2; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2089). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, C._____ und B._____ hätten die Kinder entführt (act. A. 1, S. 2), wird die Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2021 zuständigkeitshalber und mit separatem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet (Art. 304 Abs. 1 StPO i.v.m. Art. 91 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Beschwerdeführerin zählt in ihren Rechtsschriften Ereignisse auf, wel- che ihrer Ansicht nach zur strafrechtlichen Verfolgung C.________ und der weite- ren angezeigten Personen führen müssten. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht ansatzweise mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Dies, obwohl der Kam-
6 / 9 mervorsitzende ihr die Gelegenheit gegeben hatte, ihre Eingabe zu präzisieren. Der Kammervorsitzende hatte die Beschwerdeführerin über die unter vorstehen- der Erwägung 4 ausgeführten gesetzlichen Grundlagen zur Begründungspflicht ausdrücklich unterrichtet (act. D. 1; act. D. 2). Der Beschwerde lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand nimmt. Ob die Be- gründung der Beschwerde hinreichend ist, kann indes offengelassen werden, weil aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 5. Zur Beschwerde berechtigt ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. 5.1. Partei ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderen die Privatkläger- schaft. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläge- rin zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem schriftlichen Nachtrag vom
19. Juli 2020 zur Anzeige vom 20. Juni 2020 ausdrücklich erklärt, dass sie sich als Privatklägerin konstituiere (StA act. 1). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin als geschädigte Person anzusehen ist. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO ist geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 115 StPO; grundlegend BGE 138 IV 258 E. 2.2 und E. 2.3; s. auch BGE 143 IV 77 E. 2.2 m.w.H.). Um festzustellen, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist, muss der betreffende Straftatbestand ausgelegt werden (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 45 zu Art. 115 StPO; vgl. auch KGer GR SK2 19 33 v. 24.9.2019 E. 2.4.2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festge- stellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführerin zeigt eine Gefährdung des Lebens ihrer beiden Töchter G.________ und H.________ an. Konkrete Gefährdungsdelikte (wie beispielswei- se Art. 129 StGB) bezwecken, bereits im Vorfeld eine Rechtsgutsverletzung zu verhindern. Im Zusammenhang mit Art. 129 StGB ist diejenige Person Trägerin des geschützten Rechtsguts, deren Leben sich in Gefahr befand (Mazzucchel-
7 / 9 li/Postizzi, a.a.O., N 30 zu Art. 115 StPO). Im vorliegenden Fall sind demnach H.________ und G.________ als Trägerinnen des durch Art. 129 StGB geschütz- ten Rechtsguts anzusehen. Die Beschwerdeführerin ist nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. 5.2. Angehörige von geschädigten Personen können selbständig eigene Rechte als indirekte Opfer ausüben, sofern die geschädigte Person als Opfer (im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO) gilt und (kumulativ) die Angehörigen eigene Zivilan- sprüche geltend machen und begründen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 51 zu Art. 115 StPO; N 6 zu Art. 117 StPO; Art. 117 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 StPO). In ihren Beschwerdeschriften beschreibt die Beschwerde- führerin keine (eigenen) Zivilansprüche, die sie geltend machen möchte. Auch den übrigen Akten lassen sich keine zivilrechtlichen Forderungen entnehmen, die die Beschwerdeführerin gegenüber den angezeigten Personen haben könnte. Selbst wenn man G.________ und H.________ die Opfereigenschaft zuerkennt, mangelt es an möglichen Zivilansprüchen der Beschwerdeführerin selbst, weshalb sie auch als Angehörige (als indirektes Opfer) keine Parteistellung beanspruchen kann. 5.3. Den Anzeigeerstattern kommt zunächst lediglich ein Auskunfts- bzw. Infor- mationsrecht über den weiteren Verfahrensverlauf zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Ist eine Anzeige erstattende Person durch den angefochtenen Entscheid jedoch in ihren Rechten unmittelbar betroffen, ist sie zur Erhebung einer Be- schwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 2039). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der Aus- führungen der Beschwerdeführerin und der weiteren Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Nichtanhandnahme der Strafverfol- gung wegen Gefährdung des Lebens ihrer Töchter unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein könnte. 5.4. Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie als (gesetzliche) Vertreterin ihrer Kinder handelt. Handlungsunfähige Personen – die Töchter sind im heutigen Zeitpunkt 10 und 7 Jahre alt – werden im Strafverfahren grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten, wobei die gesetzliche Vertretungsbefugnis bei minderjährigen Kindern den Inhabern der el- terlichen Sorge zukommt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 ZGB; s. KGer GR SK2 21 13 v. 4.5.2021 E. 2.3.2). Die elterliche Sorge kommt vorliegend sowohl dem Vater als auch der Beschwerdeführerin zu (StA act. 6). Entsprechend könn- ten die Inhaber der elterlichen Sorge grundsätzlich nur gemeinsam im Namen der Kinder handeln. Ein Einverständnis des Vaters zur Beschwerdeführung liegt nicht vor. Eine solche wäre indes auch nicht zu erwarten gewesen, richten sich die
8 / 9 Strafanzeige und die Beschwerde doch auch gegen den Kindsvater. Damit aber hätte die Beschwerdeführerin aufgrund des sich daraus ergebenden Interessen- konflikts auch nicht alleine die Interessen ihrer Kinder vertreten können (dazu ein- gehend KGer GR SK2 21 13 v. 4.5.2021 E. 2.3.2). Demnach kann die Beschwer- deführerin nicht allein als Vertreterin der Kinder die Beschwerde führen. 5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführe- rin keine Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zukommt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge beantragt. Das Gesuch wurde im separaten Verfahren SK2 21 28 abgewiesen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. 6.2. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unzulässig- keit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompe- tenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im kon- kreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Ge- richtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen. Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, zumal von der Einholung von Stellungnahmen abgesehen wurde.
9 / 9 III.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 bzw. 26. März 2021 (Datum Poststempel). F. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO können Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft innert 10 Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden. Die Beschwerde vom 25. Februar 2021 erweist sich als fristgerecht.
4 / 9 2. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Straf- kammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder un- begründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; [BR 173.000]). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb der Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 3. Die Beschwerde kann sich – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abge- sehen – nur auf eine konkrete Anordnung beziehen (Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Das Anfechtungsobjekt im vor- liegenden Verfahren ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2021 betreffend Gefährdung des Lebens etc. (act. B. 1). 4. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Be- schwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Be- schwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begrün- dung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfah- renshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3; vgl. statt vieler KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2). 4.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. März 2020 eine schriftliche Strafan- zeige gegen Unbekannt bei der Kantonspolizei J._____, Polizeiposten K.________, ein. Als mutmassliche Täter/innen bezeichnete die Beschwerdefüh- rerin u.a. E._____, F._____, B._____, C._____ und D._____. Die Beschwerdefüh- rerin führte aus, dass ihre Töchter seit mehreren Wochen husteten (Verdacht auf Keuchhusten). Dadurch sei das Immunsystem sowie die Lungenfunktion ge- schwächt, was dazu geführt habe, dass die akute Gefahr durch das Corona-Virus für die Kinder verstärkt gewesen sei. Im Schulheim I.________, wo sich die Mäd- chen aufhielten, sei die Einhaltung der bundesrätlichen Verordnungen nicht ge- währleistet gewesen, eine mögliche Ansteckung habe nicht ausgeschlossen wer- den können. Darin erblickte die Beschwerdeführerin eine akute Gefährdung von Leben und Gesundheit ihrer Töchter (StA act. 1). In der am 20. Juni 2020 zuhan- den der Kantonspolizei Graubünden eingereichten schriftlichen Strafanzeige gab
5 / 9 die Beschwerdeführerin an, dass D.________ und C._____ beabsichtigten, mit den Töchtern der Beschwerdeführerin in ein Haus mit Pool in L.________ zu fah- ren. Nebst der Gefahr der Kindesentführung bangte die Beschwerdeführerin we- gen des Aufenthalts im Haus mit Pool um das Leben ihrer Töchter, die nicht schwimmen können (StA act. 1). In der Beschwerde vom 25. Februar 2021 be- schrieb die Beschwerdeführerin anhand zweier Situationen, warum sich ihre Töch- ter in der Obhut von C._____ in akuter Lebensgefahr befänden (act. A. 1). Über die Gefährdung durch das Corona-Virus und durch den Aufenthalt am Pool äus- serte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr. Der Kammervorsitzende gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2021 die Gelegenheit, ihre Be- schwerde zu präzisieren und zu begründen (act. D. 1). Da auch aus der Rechts- schrift vom 12. März 2021 (act. A. 2) nicht ersichtlich wurde, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Beschwerde führte, forderte der Kammervorsitzende die Beschwerdeführerin letztmalig zur Verbesserung auf (act. D. 2). In der Eingabe vom 26. März 2021 (Poststempel) führt die Beschwerdeführerin aus, dass B._____ und C._____ eine Liebesbeziehung eingegangen seien und beabsichtig- ten, mit den Kindern zusammen zu ziehen. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Kin- der in Gefahr, solange diese sich in der Obhut von C._____ befänden (act. A. 3). 4.2. Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft. Einerseits betrifft dies die geltend gemachte Gesundheitsgefährdung durch mangelnden Schutz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (act. B. 1, E. 2a). Andererseits geht es um die erblickte Ge- fährdung der Mädchen durch die Ferienreise nach L.________ mit der Familie C/D.________ (act. B. 1, E. 2b). Über diesen Sachverhalt hinausgehende Vor- bringen der Beschwerdeführerin bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Beschwerdeinstanz ist keine Ersatz-Untersuchungsbehörde (KGer GR SK2 19 78 v. 30.7.2020 E. 2; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2089). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, C._____ und B._____ hätten die Kinder entführt (act. A. 1, S. 2), wird die Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2021 zuständigkeitshalber und mit separatem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet (Art. 304 Abs. 1 StPO i.v.m. Art. 91 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Beschwerdeführerin zählt in ihren Rechtsschriften Ereignisse auf, wel- che ihrer Ansicht nach zur strafrechtlichen Verfolgung C.________ und der weite- ren angezeigten Personen führen müssten. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht ansatzweise mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Dies, obwohl der Kam-
6 / 9 mervorsitzende ihr die Gelegenheit gegeben hatte, ihre Eingabe zu präzisieren. Der Kammervorsitzende hatte die Beschwerdeführerin über die unter vorstehen- der Erwägung 4 ausgeführten gesetzlichen Grundlagen zur Begründungspflicht ausdrücklich unterrichtet (act. D. 1; act. D. 2). Der Beschwerde lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand nimmt. Ob die Be- gründung der Beschwerde hinreichend ist, kann indes offengelassen werden, weil aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 5. Zur Beschwerde berechtigt ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. 5.1. Partei ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderen die Privatkläger- schaft. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläge- rin zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem schriftlichen Nachtrag vom
19. Juli 2020 zur Anzeige vom 20. Juni 2020 ausdrücklich erklärt, dass sie sich als Privatklägerin konstituiere (StA act. 1). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin als geschädigte Person anzusehen ist. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO ist geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 115 StPO; grundlegend BGE 138 IV 258 E. 2.2 und E. 2.3; s. auch BGE 143 IV 77 E. 2.2 m.w.H.). Um festzustellen, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist, muss der betreffende Straftatbestand ausgelegt werden (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 45 zu Art. 115 StPO; vgl. auch KGer GR SK2 19 33 v. 24.9.2019 E. 2.4.2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festge- stellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführerin zeigt eine Gefährdung des Lebens ihrer beiden Töchter G.________ und H.________ an. Konkrete Gefährdungsdelikte (wie beispielswei- se Art. 129 StGB) bezwecken, bereits im Vorfeld eine Rechtsgutsverletzung zu verhindern. Im Zusammenhang mit Art. 129 StGB ist diejenige Person Trägerin des geschützten Rechtsguts, deren Leben sich in Gefahr befand (Mazzucchel-
7 / 9 li/Postizzi, a.a.O., N 30 zu Art. 115 StPO). Im vorliegenden Fall sind demnach H.________ und G.________ als Trägerinnen des durch Art. 129 StGB geschütz- ten Rechtsguts anzusehen. Die Beschwerdeführerin ist nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. 5.2. Angehörige von geschädigten Personen können selbständig eigene Rechte als indirekte Opfer ausüben, sofern die geschädigte Person als Opfer (im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO) gilt und (kumulativ) die Angehörigen eigene Zivilan- sprüche geltend machen und begründen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 51 zu Art. 115 StPO; N 6 zu Art. 117 StPO; Art. 117 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 StPO). In ihren Beschwerdeschriften beschreibt die Beschwerde- führerin keine (eigenen) Zivilansprüche, die sie geltend machen möchte. Auch den übrigen Akten lassen sich keine zivilrechtlichen Forderungen entnehmen, die die Beschwerdeführerin gegenüber den angezeigten Personen haben könnte. Selbst wenn man G.________ und H.________ die Opfereigenschaft zuerkennt, mangelt es an möglichen Zivilansprüchen der Beschwerdeführerin selbst, weshalb sie auch als Angehörige (als indirektes Opfer) keine Parteistellung beanspruchen kann. 5.3. Den Anzeigeerstattern kommt zunächst lediglich ein Auskunfts- bzw. Infor- mationsrecht über den weiteren Verfahrensverlauf zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Ist eine Anzeige erstattende Person durch den angefochtenen Entscheid jedoch in ihren Rechten unmittelbar betroffen, ist sie zur Erhebung einer Be- schwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 2039). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der Aus- führungen der Beschwerdeführerin und der weiteren Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Nichtanhandnahme der Strafverfol- gung wegen Gefährdung des Lebens ihrer Töchter unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein könnte. 5.4. Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie als (gesetzliche) Vertreterin ihrer Kinder handelt. Handlungsunfähige Personen – die Töchter sind im heutigen Zeitpunkt 10 und 7 Jahre alt – werden im Strafverfahren grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten, wobei die gesetzliche Vertretungsbefugnis bei minderjährigen Kindern den Inhabern der el- terlichen Sorge zukommt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 ZGB; s. KGer GR SK2 21 13 v. 4.5.2021 E. 2.3.2). Die elterliche Sorge kommt vorliegend sowohl dem Vater als auch der Beschwerdeführerin zu (StA act. 6). Entsprechend könn- ten die Inhaber der elterlichen Sorge grundsätzlich nur gemeinsam im Namen der Kinder handeln. Ein Einverständnis des Vaters zur Beschwerdeführung liegt nicht vor. Eine solche wäre indes auch nicht zu erwarten gewesen, richten sich die
8 / 9 Strafanzeige und die Beschwerde doch auch gegen den Kindsvater. Damit aber hätte die Beschwerdeführerin aufgrund des sich daraus ergebenden Interessen- konflikts auch nicht alleine die Interessen ihrer Kinder vertreten können (dazu ein- gehend KGer GR SK2 21 13 v. 4.5.2021 E. 2.3.2). Demnach kann die Beschwer- deführerin nicht allein als Vertreterin der Kinder die Beschwerde führen. 5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführe- rin keine Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zukommt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge beantragt. Das Gesuch wurde im separaten Verfahren SK2 21 28 abgewiesen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. 6.2. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unzulässig- keit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompe- tenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im kon- kreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Ge- richtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen. Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, zumal von der Einholung von Stellungnahmen abgesehen wurde.
9 / 9 III.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 19. Mai 2021 Referenz SK2 21 26 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Bernhard, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner C._____ Beschwerdegegnerin D._____ Beschwerdegegner E._____ Beschwerdegegnerin F._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Gefährdung des Lebens etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.02.2021, mitgeteilt am 12.02.2021 (Proz. Nr. EK.2020.3580)
2 / 9 Mitteilung
07. Juni 2021
3 / 9 I. Sachverhalt A. A._____ ist die Mutter von G.________ (geb. _____ 2011) und H.________ (geb. _____ 2013). Der Vater der Mädchen ist B._____. Die Töchter wurden per behördlichen Entscheid fremdplatziert, wohnen seit Oktober 2019 in der Schule I.________ und werden dort von D.________ und C._____ betreut. F._____ ist die Institutsleiterin der Schule I.________. E._____ ist die Beiständin von G.________ und H.________. B. Mit Schreiben vom 24. März 2020 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei J.________, Polizeistation K.________, Strafanzeige gegen mehrere Personen wegen Gefährdung von Leben und Gesundheit von G.________ und H.________. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden übernahm das Dossier zustän- digkeitshalber. Am 20. Juni 2020 reichte A._____ eine weitere Strafanzeige gegen C._____ und D._____ ein. Am _____ 2020 verfasste A._____ einen Nachtrag zur Anzeige vom _____ 2020 und hielt darin fest, dass sie sich für alle eingegebenen Strafanzeigen als Privatklägerin konstituiere. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass sie das Strafverfahren we- gen Gefährdung des Lebens etc. nicht an die Hand nehme. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Februar 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Mit der Beschwerdeschrift ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesbezüglich wurde ein separates Verfahren eröffnet (SK2 21 28). E. Der Kammervorsitzende forderte die Beschwerdeführerin zweimal auf, ihre Beschwerde zu präzisieren. Die Beschwerdeführerin reagierte mit Schreiben vom
12. bzw. 26. März 2021 (Datum Poststempel). F. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO können Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsan- waltschaft innert 10 Tagen mit Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden. Die Beschwerde vom 25. Februar 2021 erweist sich als fristgerecht.
4 / 9 2. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Straf- kammer (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder un- begründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG; [BR 173.000]). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb der Kammervorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 3. Die Beschwerde kann sich – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abge- sehen – nur auf eine konkrete Anordnung beziehen (Patrick Guidon, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Das Anfechtungsobjekt im vor- liegenden Verfahren ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2021 betreffend Gefährdung des Lebens etc. (act. B. 1). 4. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Be- schwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Be- schwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begrün- dung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfah- renshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3; vgl. statt vieler KGer GR SK2 20 50 v. 07.01.2021 E. 2). 4.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. März 2020 eine schriftliche Strafan- zeige gegen Unbekannt bei der Kantonspolizei J._____, Polizeiposten K.________, ein. Als mutmassliche Täter/innen bezeichnete die Beschwerdefüh- rerin u.a. E._____, F._____, B._____, C._____ und D._____. Die Beschwerdefüh- rerin führte aus, dass ihre Töchter seit mehreren Wochen husteten (Verdacht auf Keuchhusten). Dadurch sei das Immunsystem sowie die Lungenfunktion ge- schwächt, was dazu geführt habe, dass die akute Gefahr durch das Corona-Virus für die Kinder verstärkt gewesen sei. Im Schulheim I.________, wo sich die Mäd- chen aufhielten, sei die Einhaltung der bundesrätlichen Verordnungen nicht ge- währleistet gewesen, eine mögliche Ansteckung habe nicht ausgeschlossen wer- den können. Darin erblickte die Beschwerdeführerin eine akute Gefährdung von Leben und Gesundheit ihrer Töchter (StA act. 1). In der am 20. Juni 2020 zuhan- den der Kantonspolizei Graubünden eingereichten schriftlichen Strafanzeige gab
5 / 9 die Beschwerdeführerin an, dass D.________ und C._____ beabsichtigten, mit den Töchtern der Beschwerdeführerin in ein Haus mit Pool in L.________ zu fah- ren. Nebst der Gefahr der Kindesentführung bangte die Beschwerdeführerin we- gen des Aufenthalts im Haus mit Pool um das Leben ihrer Töchter, die nicht schwimmen können (StA act. 1). In der Beschwerde vom 25. Februar 2021 be- schrieb die Beschwerdeführerin anhand zweier Situationen, warum sich ihre Töch- ter in der Obhut von C._____ in akuter Lebensgefahr befänden (act. A. 1). Über die Gefährdung durch das Corona-Virus und durch den Aufenthalt am Pool äus- serte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr. Der Kammervorsitzende gab der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. März 2021 die Gelegenheit, ihre Be- schwerde zu präzisieren und zu begründen (act. D. 1). Da auch aus der Rechts- schrift vom 12. März 2021 (act. A. 2) nicht ersichtlich wurde, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Beschwerde führte, forderte der Kammervorsitzende die Beschwerdeführerin letztmalig zur Verbesserung auf (act. D. 2). In der Eingabe vom 26. März 2021 (Poststempel) führt die Beschwerdeführerin aus, dass B._____ und C._____ eine Liebesbeziehung eingegangen seien und beabsichtig- ten, mit den Kindern zusammen zu ziehen. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Kin- der in Gefahr, solange diese sich in der Obhut von C._____ befänden (act. A. 3). 4.2. Der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft. Einerseits betrifft dies die geltend gemachte Gesundheitsgefährdung durch mangelnden Schutz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (act. B. 1, E. 2a). Andererseits geht es um die erblickte Ge- fährdung der Mädchen durch die Ferienreise nach L.________ mit der Familie C/D.________ (act. B. 1, E. 2b). Über diesen Sachverhalt hinausgehende Vor- bringen der Beschwerdeführerin bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Beschwerdeinstanz ist keine Ersatz-Untersuchungsbehörde (KGer GR SK2 19 78 v. 30.7.2020 E. 2; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, N 2089). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, C._____ und B._____ hätten die Kinder entführt (act. A. 1, S. 2), wird die Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2021 zuständigkeitshalber und mit separatem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet (Art. 304 Abs. 1 StPO i.v.m. Art. 91 Abs. 4 StPO). 4.3. Die Beschwerdeführerin zählt in ihren Rechtsschriften Ereignisse auf, wel- che ihrer Ansicht nach zur strafrechtlichen Verfolgung C.________ und der weite- ren angezeigten Personen führen müssten. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht ansatzweise mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Dies, obwohl der Kam-
6 / 9 mervorsitzende ihr die Gelegenheit gegeben hatte, ihre Eingabe zu präzisieren. Der Kammervorsitzende hatte die Beschwerdeführerin über die unter vorstehen- der Erwägung 4 ausgeführten gesetzlichen Grundlagen zur Begründungspflicht ausdrücklich unterrichtet (act. D. 1; act. D. 2). Der Beschwerde lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht damit einverstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand nimmt. Ob die Be- gründung der Beschwerde hinreichend ist, kann indes offengelassen werden, weil aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 5. Zur Beschwerde berechtigt ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. 5.1. Partei ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderen die Privatkläger- schaft. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläge- rin zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem schriftlichen Nachtrag vom
19. Juli 2020 zur Anzeige vom 20. Juni 2020 ausdrücklich erklärt, dass sie sich als Privatklägerin konstituiere (StA act. 1). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin als geschädigte Person anzusehen ist. Nach Art. 115 Abs. 1 StPO ist geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 115 StPO; grundlegend BGE 138 IV 258 E. 2.2 und E. 2.3; s. auch BGE 143 IV 77 E. 2.2 m.w.H.). Um festzustellen, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist, muss der betreffende Straftatbestand ausgelegt werden (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 45 zu Art. 115 StPO; vgl. auch KGer GR SK2 19 33 v. 24.9.2019 E. 2.4.2). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festge- stellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 20 zu Art. 115 StPO). Die Beschwerdeführerin zeigt eine Gefährdung des Lebens ihrer beiden Töchter G.________ und H.________ an. Konkrete Gefährdungsdelikte (wie beispielswei- se Art. 129 StGB) bezwecken, bereits im Vorfeld eine Rechtsgutsverletzung zu verhindern. Im Zusammenhang mit Art. 129 StGB ist diejenige Person Trägerin des geschützten Rechtsguts, deren Leben sich in Gefahr befand (Mazzucchel-
7 / 9 li/Postizzi, a.a.O., N 30 zu Art. 115 StPO). Im vorliegenden Fall sind demnach H.________ und G.________ als Trägerinnen des durch Art. 129 StGB geschütz- ten Rechtsguts anzusehen. Die Beschwerdeführerin ist nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. 5.2. Angehörige von geschädigten Personen können selbständig eigene Rechte als indirekte Opfer ausüben, sofern die geschädigte Person als Opfer (im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO) gilt und (kumulativ) die Angehörigen eigene Zivilan- sprüche geltend machen und begründen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 51 zu Art. 115 StPO; N 6 zu Art. 117 StPO; Art. 117 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 StPO). In ihren Beschwerdeschriften beschreibt die Beschwerde- führerin keine (eigenen) Zivilansprüche, die sie geltend machen möchte. Auch den übrigen Akten lassen sich keine zivilrechtlichen Forderungen entnehmen, die die Beschwerdeführerin gegenüber den angezeigten Personen haben könnte. Selbst wenn man G.________ und H.________ die Opfereigenschaft zuerkennt, mangelt es an möglichen Zivilansprüchen der Beschwerdeführerin selbst, weshalb sie auch als Angehörige (als indirektes Opfer) keine Parteistellung beanspruchen kann. 5.3. Den Anzeigeerstattern kommt zunächst lediglich ein Auskunfts- bzw. Infor- mationsrecht über den weiteren Verfahrensverlauf zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Ist eine Anzeige erstattende Person durch den angefochtenen Entscheid jedoch in ihren Rechten unmittelbar betroffen, ist sie zur Erhebung einer Be- schwerde berechtigt (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO; Oberholzer, a.a.O., N 2039). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der Aus- führungen der Beschwerdeführerin und der weiteren Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Nichtanhandnahme der Strafverfol- gung wegen Gefährdung des Lebens ihrer Töchter unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein könnte. 5.4. Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie als (gesetzliche) Vertreterin ihrer Kinder handelt. Handlungsunfähige Personen – die Töchter sind im heutigen Zeitpunkt 10 und 7 Jahre alt – werden im Strafverfahren grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten, wobei die gesetzliche Vertretungsbefugnis bei minderjährigen Kindern den Inhabern der el- terlichen Sorge zukommt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 ZGB; s. KGer GR SK2 21 13 v. 4.5.2021 E. 2.3.2). Die elterliche Sorge kommt vorliegend sowohl dem Vater als auch der Beschwerdeführerin zu (StA act. 6). Entsprechend könn- ten die Inhaber der elterlichen Sorge grundsätzlich nur gemeinsam im Namen der Kinder handeln. Ein Einverständnis des Vaters zur Beschwerdeführung liegt nicht vor. Eine solche wäre indes auch nicht zu erwarten gewesen, richten sich die
8 / 9 Strafanzeige und die Beschwerde doch auch gegen den Kindsvater. Damit aber hätte die Beschwerdeführerin aufgrund des sich daraus ergebenden Interessen- konflikts auch nicht alleine die Interessen ihrer Kinder vertreten können (dazu ein- gehend KGer GR SK2 21 13 v. 4.5.2021 E. 2.3.2). Demnach kann die Beschwer- deführerin nicht allein als Vertreterin der Kinder die Beschwerde führen. 5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführe- rin keine Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zukommt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 6.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge beantragt. Das Gesuch wurde im separaten Verfahren SK2 21 28 abgewiesen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden. 6.2. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unzulässig- keit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompe- tenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im kon- kreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Ge- richtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen. Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, zumal von der Einholung von Stellungnahmen abgesehen wurde.
9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: